OLG Hamm - Urteil vom 09.11.1999
13 UF 197/99
Normen:
BGB § 1603 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 46 (LSe)
OLGReport-Hamm 2000, 306
Vorinstanzen:
AG Münster, vom 09.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 44 F 49/98

Unterhaltspflicht - Kürzung der Kilometerpauschale - Fahrtkostenerhöhung - freiwillige Zuwendung Dritter - mietfreies Wohnen bei Eltern

OLG Hamm, Urteil vom 09.11.1999 - Aktenzeichen 13 UF 197/99

DRsp Nr. 2001/3555

Unterhaltspflicht - Kürzung der Kilometerpauschale - Fahrtkostenerhöhung - freiwillige Zuwendung Dritter - mietfreies Wohnen bei Eltern

1. Hat der Unterhaltspflichtige eine größere tägliche Fahrtstrecke (hier: von insgesamt fast 55 Kilometern) von und zu seiner Arbeitsstelle zurückzulegen, dann ist die Kilometerpauschale von 0,42 DM auf 0,35 DM zu kürzen.2. Eine Erhöhung der Fahrtkosten zur Arbeit, die dadurch entsteht, dass der Unterhaltspflichtige zu seinem neuen Lebenspartner zieht, ist auch gegenüber einem Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder zu berücksichtigen, da auf Dauer nicht in die Lebensplanung des Pflichtigen eingegriffen werden kann.3. Wohnt der Pflichtige mietfrei bei seinen Eltern, so handelt es sich um eine freiwillige Zuwendung eines Dritten, die die Leistungsfähigkeit nicht erhöht.

Normenkette:

BGB § 1603 ;

Tatbestand:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Kläger hat zum Teil Erfolg.