OLG Hamm - Urteil vom 22.10.1999
10 UF 276/98
Normen:
BGB § 284 § 1613 Abs. 1 ; ZPO § 286 Abs. 1 § 310 Abs. 1 S. 1 § 539 § 540 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1027 (LSe)
OLGReport-Hamm 2000, 72
Vorinstanzen:
AG Witten, vom 30.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 377/97

Unterhaltspflicht - verzugsbegründende Leistungsaufforderung - Verfahrensfehler des Erstgerichts - Verkündungsfehler - Versagung rechtlichen Gehörs - Absehen von Sachentscheidung des Berufungsgerichts

OLG Hamm, Urteil vom 22.10.1999 - Aktenzeichen 10 UF 276/98

DRsp Nr. 2001/3594

Unterhaltspflicht - verzugsbegründende Leistungsaufforderung - Verfahrensfehler des Erstgerichts - Verkündungsfehler - Versagung rechtlichen Gehörs - Absehen von Sachentscheidung des Berufungsgerichts

1. Fordert der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltspflichtigen zur Unterhaltsleistung auf für den Fall, dass Zahlungen des Unterhaltspflichtigen auf einen Kredit nicht wieder aufgenommen werden, dann handelt es sich um eine eindeutige Aufforderung zur Leistung, die den Verzug des Unterhaltspflichtigen begründet. 2. Ein Verfahrensfehler des Erstgerichts rechtfertigt nur dann eine Aufhebung und Zurückverweisung, wenn die Entscheidung auf dem Verfahrensfehler beruht oder beruhen kann. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn ein Urteil entgegen § 310 Abs. 1 Satz 1 ZPO verkündet wurde. 3. Hat das Erstgericht ein verzugsbegründendes Schreiben nicht gewürdigt und deshalb eine Unterhaltsklage wegen fehlenden Verzuges abgewiesen, so liegt hierin ein wesentlicher Verfahrensfehler in Form der Verletzung des rechtlichen Gehörs. 4. Müssten erstmals in zweiter Instanz Feststellungen zu den beiderseitigen Einkünften getroffen werden, ist von einer eigenen Sachentscheidung des Berufungsgerichts abzusehen.

Normenkette:

BGB § 284 § 1613 Abs. 1 ; ZPO § 286 Abs. 1 § 310 Abs. 1 S. 1 § 539 § 540 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.