I.
Die am 31.01.1975 geschlossene Ehe der Parteien ist durch Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg vom 22.01.1998 geschieden worden. In der mündlichen Verhandlung vom 22.01.1998 haben die Parteien eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen, die zum Ehegattenunterhalt folgende Regelung enthält:
"Für den Fall der rechtskräftigen Scheidung wird über den nachehelichen Unterhalt die folgende Vereinbarung getroffen:
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