OLG München - Beschluss vom 12.03.2001
7 W 811/01
Normen:
BGB § 1585c ; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 § 766 Abs. 1 § 750 Abs. 2 § 795 § 726 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 3 ; RPflG § 20 Nr. 12 § 8 Abs. 4, Abs. 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 405
OLGR-München 2001, 231
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 20 T 22334/00

Unterhaltspflicht - vollstreckbare Scheidungsfolgenvereinbarung - zwei Jahre lang - Überprüfung nach Fristablauf

OLG München, Beschluss vom 12.03.2001 - Aktenzeichen 7 W 811/01

DRsp Nr. 2001/9577

Unterhaltspflicht - vollstreckbare Scheidungsfolgenvereinbarung - "zwei Jahre lang" - Überprüfung nach Fristablauf

»Verpflichtet sich der Unterhaltsschuldner in einer vollstreckbaren Scheidungsfolgenvereinbarung, seiner geschiedenen Ehefrau "zwei Jahre lang" einen i.e. näher bezifferten Unterhalt zu bezahlen, dessen Höhe nach Fristablauf überprüft werden soll, so wird damit ein Titel nur für die Dauer von zwei Jahren begründet, wenn sich aus der Vereinbarung ergibt, dass die Parteien eine Abänderung des titulierten Betrages auch vor Fristablauf nicht ausschließen wollten. Ein Verzicht der Ehefrau auf Unterhalt nach Ablauf der Frist ist aus einer solchen Vereinbarung unbeschadet dessen nicht abzuleiten.«

Normenkette:

BGB § 1585c ; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 § 766 Abs. 1 § 750 Abs. 2 § 795 § 726 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 3 ; RPflG § 20 Nr. 12 § 8 Abs. 4, Abs. 5 ;

Gründe:

I.

Die am 31.01.1975 geschlossene Ehe der Parteien ist durch Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg vom 22.01.1998 geschieden worden. In der mündlichen Verhandlung vom 22.01.1998 haben die Parteien eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen, die zum Ehegattenunterhalt folgende Regelung enthält:

"Für den Fall der rechtskräftigen Scheidung wird über den nachehelichen Unterhalt die folgende Vereinbarung getroffen: