OLG Celle - Beschluss vom 17.05.2001
12 WF 103/01
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 694
Vorinstanzen:
AG Stadthagen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 1041/01

Unterhaltspflicht - zumutbare Erwerbstätigkeit - Tätigkeit neben Vollschicht

OLG Celle, Beschluss vom 17.05.2001 - Aktenzeichen 12 WF 103/01

DRsp Nr. 2001/9240

Unterhaltspflicht - zumutbare Erwerbstätigkeit - Tätigkeit neben Vollschicht

»Einem Unterhaltsschuldner ist nicht zuzumuten, neben vollschichtiger Erwerbstätigkeit noch eine bezahlte Nebentätigkeit aufzunehmen.«

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten, mit der sie Prozesskostenhilfe zur Verteidigung begehrt, ist teilweise begründet. Sie kann Kindesunterhalt nur in der aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zahlen.