OLG Nürnberg - Beschluss vom 19.01.2001
7 WF 136/01
Normen:
BGB § 1615 S. 1 § 1607 § 1601 ;
Fundstellen:
JuS 2001, 1024
MDR 2001, 512
NJW-RR 2001, 1010
OLGR-Nürnberg 2001, 179
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 107 F 2930/00

Unterhaltspflicht bei Geburt - Eltern der Mutter

OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.01.2001 - Aktenzeichen 7 WF 136/01

DRsp Nr. 2001/6855

Unterhaltspflicht bei Geburt - Eltern der Mutter

»Hat eine Kindsmutter gegen den Vater des Kindes wegen dessen Leistungsunfähigkeit keinen Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB, läßt sich aus §§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 1607, 1601 BGB ein Ersatzanspruch der Mutter nur gegen ihre, nicht aber gegen die Eltern des Vaters herleiten.«

Normenkette:

BGB § 1615 S. 1 § 1607 § 1601 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist die Mutter des am 18.10.1999 geborenen Kindes J E R.

Mit Urkunde vom 08.08.2000 hat der mit der Antragstellerin nicht verheiratete, in wohnhafte N M M. gegenüber dem Jugendamt der Stadt N die Vaterschaft für das Kind anerkannt. Die Antragsgegnerin ist die Mutter des N M M.

Mit Schriftsatz vom 25.09.2000 hat die Antragstellerin die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Klage beantragt, mit der sie, die Antragsgegnerin auf Zahlung eines auf § 1615 l i. V. m. §§ 1607, 1601 BGB gestützten Unterhaltes für sich selbst in Höhe von monatlich 1.300,-- DM seit September 1999 in Anspruch nehmen will.

Mit Beschluß vom 21.11.2000 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg diesen Antrag auf Prozeßkostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen.