SchlHOLG - Urteil vom 13.03.2001
8 UF 77/00
Normen:
BGB § 1610 Abs. 2 ; SGB VIII § 94 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 875
OLGReport-Schleswig 2001, 322
Vorinstanzen:
AG Rendsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 355/99

Unterhaltspflicht der Eltern - Heimunterbringung

SchlHOLG, Urteil vom 13.03.2001 - Aktenzeichen 8 UF 77/00

DRsp Nr. 2001/9648

Unterhaltspflicht der Eltern - Heimunterbringung

Entfällt für die Eltern eine persönliche Betreuung durch Heimunterbringung des Kindes, so bemißt sich der geschuldete Unterhalt anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen.

Normenkette:

BGB § 1610 Abs. 2 ; SGB VIII § 94 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

Die am 29.1.1985 geborene Klägerin ist die eheliche Tochter der Beklagten. Im Zusammenhang mit der Scheidung der Eltern am 22. 10.1997 wurde das Sorgerecht für die Klägerin zunächst der Beklagten übertragen. Nachdem die Klägerin im April 1999 zu ihrem Vater gezogen war, wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Rendsburg vom 7. 9 1999 die in dem Scheidungsurteil getroffene Sorgerechtsentscheidung zugunsten des Vaters der Klägerin abgeändert. Seit dem 7. 12. 1999 lebt die Klägerin nicht mehr im Haushalt des Vaters, sondern in sozialtherapeutischen Einrichtungen des Kreisjugendamts Rendsburg-Eckernförde, zunächst aufgrund einer Inobhutnahme in einer Aufnahmestation, ab 12. Februar 2000 im Rahmen einer Maßnahme zur Erziehungshilfe in einem Wohnheim in Molfsee.