SchlHOLG - Urteil vom 22.05.2001
8 UF 210/00
Normen:
BGB § 1605 Abs. 1 § 1612 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2001, 373
Vorinstanzen:
AG Plön, - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 559/99

Unterhaltspflicht des Sohnes - Auskunftspflicht geschiedener Eltern

SchlHOLG, Urteil vom 22.05.2001 - Aktenzeichen 8 UF 210/00

DRsp Nr. 2001/11558

Unterhaltspflicht des Sohnes - Auskunftspflicht geschiedener Eltern

Zur Frage, inwieweit geschiedene Eltern gegenüber dem unterhaltspflichtigen Sohn auskunftsverpflichtet sind.

Normenkette:

BGB § 1605 Abs. 1 § 1612 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

Der 1979 geborene Kläger stammt aus der geschiedenen Ehe des Beklagten. Nach der Trennung seiner Eltern im Jahre 1993 blieb er bei dem Beklagten in der Ehewohnung in Fiefbergen. Seine Mutter lebt ebenfalls in diesem Ort. Der Kläger befindet sich in der Ausbildung zum Erzieher an einer Fachschule. Am 01. September 1999 zog er zu seiner Mutter, die als Verwaltungsangestellte beschäftigt ist.

Der Beklagte, der bei der Landesbank in Kiel angestellt ist, zahlte nach dem Auszug des Klägers an diesen wöchentlich 80,- DM, inzwischen monatlich 400,- DM. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger von ihm Auskunft über die Höhe seines Einkommens sowie danach Unterhalt verlangt. Der Beklagte hat die Auskunftserteilung im Hinblick darauf, dass der Kläger bei ihm wohnen könne, abgelehnt. Der Kläger hat in der ersten Stufe beantragt,