OLG Naumburg - Urteil vom 27.08.2009
4 UF 24/08
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1602 Abs. 1; BGB § 1603 Abs. 1; BGB § 1603 Abs. 2 S. 1; StVollzG § 51;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 572
NJW-RR 2010, 366
Vorinstanzen:
AG Wernigerode, vom 20.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 18/08

Unterhaltspflicht eines Strafgefangenen

OLG Naumburg, Urteil vom 27.08.2009 - Aktenzeichen 4 UF 24/08

DRsp Nr. 2009/24477

Unterhaltspflicht eines Strafgefangenen

Wer in Strafhaft einsitzt, kann sich grundsätzlich auf seine Leistungsunfähigkeit berufen.

Tenor:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Wernigerode vom 20. Februar 2008, Az.: 11 F 18/08 UK, abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 1601; BGB § 1602 Abs. 1; BGB § 1603 Abs. 1; BGB § 1603 Abs. 2 S. 1; StVollzG § 51;

Gründe:

I.

Die Kläger sind die minderjährigen Kinder des Beklagten und leben bei der - von ihm inzwischen geschiedenen - Kindesmutter. Der Beklagte sitzt seit 1. Dezember 2006 wegen - teils schweren - sexuellen Missbrauchs der minderjährigen Halbschwester der Kläger in Haft; er wurde durch Urteil des Amtsgerichts Wernigerode vom 30. Mai 2007 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt, deren Rest er noch verbüßt.

Nach dem - nicht substantiiert bestrittenen - Tatsachenvortrag der Kläger erzielte der Beklagte vor seiner Inhaftierung als angestellter Elektroniker ein monatliches Nettoeinkommen von 1.700,-- €; im Strafurteil des Amtsgerichts Wernigerode vom 30. Mai 2007 heißt es indes, das vor seiner Inhaftierung vom Beklagten zuletzt erzielte monatliche Nettoeinkommen habe 1.100,-- € betragen.