OLG Hamm - Urteil vom 01.09.1999
11 UF 3/99
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 § 1606 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1178 (LSe)
OLGReport-Hamm 2000, 253
Vorinstanzen:
AG Ahlen, vom 23.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 94/98

Unterhaltspflicht gegenüber Kindern - Erwerbspflicht - Nebentätigkeit im Geringverdienerbereich - Haftung der Eltern - Bestimmung der Haftungsanteile - Teilnahme an Berufsfindungslehrgang

OLG Hamm, Urteil vom 01.09.1999 - Aktenzeichen 11 UF 3/99

DRsp Nr. 2001/3628

Unterhaltspflicht gegenüber Kindern - Erwerbspflicht - Nebentätigkeit im Geringverdienerbereich - Haftung der Eltern - Bestimmung der Haftungsanteile - Teilnahme an Berufsfindungslehrgang

1. Zur Sicherstellung des Unterhalts minderjähriger unverheirateter Kinder in Höhe des Regelunterhalts (= erste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle) kann der Unterhaltspflichtige verpflichtet sein, neben einer vollschichtigen Tätigkeit noch eine Nebentätigkeit im Rahmen des sogenannten Geringverdienerbereichs auszuüben. 2. Eine Verpflichtung der Eltern, ihre Arbeitskraft in gesteigertem Umfang einzusetzen, um dem Kind Unterhalt aus einer möglichst hohen Einkommensgruppe gewähren zu können, besteht nicht. 3. Die Haftung der Eltern für den Unterhalt eines volljährigen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegierten Kindes bestimmt sich nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB. 4. Da minderjährige unverheiratete Kinder und volljährige privilegierte Kinder unterhaltsrechtlich gleichrangig sind, kann zur Bestimmung der Haftungsanteile nach § 1606 Abs. 3 BGB für den Unterhalt eines volljährigen privilegierten Kindes der einem minderjährigen unverheirateten Kind geschuldete Unterhalt nicht vorab abgezogen wird. 5. Die Teilnahme an einem Berufsfindungslehrgang stellt keine allgemeine Schulausbildung im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB dar.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 § 1606 Abs. 3 S. 1 ;

Tatbestand: