SchlHOLG - Urteil vom 22.02.2001
13 UF 180/00
Normen:
BGB § 1601 § 1602 § 1610 § 1615 S. l ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2001, 323
Vorinstanzen:
AG Oldenburg in Holstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 50/99

Unterhaltspflicht gegenüber volljähriger Tochter - Verweis auf Erwerbstätigkeit - Drittbetreuung des unehelichen Kindes

SchlHOLG, Urteil vom 22.02.2001 - Aktenzeichen 13 UF 180/00

DRsp Nr. 2001/9652

Unterhaltspflicht gegenüber volljähriger Tochter - Verweis auf Erwerbstätigkeit - Drittbetreuung des unehelichen Kindes

Der Vater kann seine unterhaltsberechtigte volljährige Tochter mit einem unehelichen Kind auf eine Erwerbstätigkeit verweisen, wenn das uneheliche Kind von einem Dritten betreut wird.

Normenkette:

BGB § 1601 § 1602 § 1610 § 1615 S. l ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um den Kindesunterhalt der Beklagten für die Zeit vom 08.04.1998 bis zum 22.07.1998 und für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Abänderungsklage, dem 24.06.1999 (GA Bl. 21).

Die 1979 geborene Beklagte stammt aus der geschiedenen Ehe des Klägers mit ihrer Mutter. Durch gerichtlichen Vergleich vom 02.03.1992 (5 F 204/91 AG Oldenburg/Holstein) verpflichtete sich der Kläger u. a., an die Tochter J, die Beklagte, einen monatlichen Kindesunterhalt von 570,- DM zu zahlen. Der Kläger hat Abänderung des Vergleichs dahingehend begehrt, dass er ab Februar 1998 nicht mehr verpflichtet ist, an die Beklagte Unterhalt zu zahlen.