FG Niedersachsen - Urteil vom 24.08.2004
15 K 325/01
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 § 33a Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 1602 ;

Unterhaltspflicht; Volljähriges Kind - Gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einem volljährigen Kind

FG Niedersachsen, Urteil vom 24.08.2004 - Aktenzeichen 15 K 325/01

DRsp Nr. 2005/20349

Unterhaltspflicht; Volljähriges Kind - Gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einem volljährigen Kind

1. An die Feststellung der Unterhaltsberechtigung nach § 1602 Abs. 1 BGB sind bei einem volljährigen, gesunden Kind strenge Voraussetzungen zu stellen. 2. Ein Volljähriger, der sich nicht in Berufsausbildung befindet, ist zunächst für sich selbst verantwortlich. Eine Inanspruchnahme der Eltern kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. 3. Aufwendungen für ein gesundes und volljähriges Kind können daher nur in Ausnahmefällen nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG steuermindernd in Betracht kommen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 § 33a Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 1602 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Unterhaltszahlungen an einen volljährigen Sohn als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können.

Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie sind Eltern eines 1978 geborenen Sohnes, der vom 1. August 1998 bis zum 8. Dezember 1998 eine Berufsfachschule besuchte.