Streitig ist, ob Unterhaltszahlungen an einen volljährigen Sohn als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können.
Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie sind Eltern eines 1978 geborenen Sohnes, der vom 1. August 1998 bis zum 8. Dezember 1998 eine Berufsfachschule besuchte.
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