OLG Nürnberg - Beschluss vom 02.03.2001
10 WF 681/01
Normen:
ZPO § 323 Abs. 5 § 655 ; BGB § 1612b Abs. 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 184
NJW 2001, 3346
NJW-RR 2001, 1229
OLGR-Nürnberg 2001, 250
Vorinstanzen:
AG Kelheim, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 58/01

Unterhaltsrecht - Anrechnung von Kindergeld - Abänderungsklage - vereinfachtes Verfahren

OLG Nürnberg, Beschluss vom 02.03.2001 - Aktenzeichen 10 WF 681/01

DRsp Nr. 2001/9618

Unterhaltsrecht - Anrechnung von Kindergeld - Abänderungsklage - vereinfachtes Verfahren

»Ein nur auf § 1612 b Abs. 5 BGB gestütztes Abänderungsbegehren kann dann nicht nach 323 ZPO im Wege der Abänderungsklage verfolgt werden, wenn die mangelnde Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners für den erhöhten Zahlbetrag offenkundig ist. Vielmehr muss dieses Begehren zunächst im vereinfachten Verfahren nach § 655 ZPO verfolgt werden.«

Normenkette:

ZPO § 323 Abs. 5 § 655 ; BGB § 1612b Abs. 5 ;

Gründe:

I.

Die Parteien sind getrenntlebende Ehegatten. In dem Verfahren 1 F 476/00 verpflichtete sich der Beklagte im Wege des Teilvergleichs einen Kindesunterhalt in Höhe von 310,00 DM für das Kind, geboren und einen Kindesunterhalt von monatlich 230,00 DM für das Kind geboren zu bezahlen. Insgesamt war dies der Betrag, den der Beklagte zuvor an das Jugendamt auf die UVG -Zahlungen des Jugendamts erbracht hatte. Mit Schriftsatz vom 25.01.2001 beantragt die Mutter der Kinder Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Zahlung des Regelunterhalts von 431,00 DM bzw. 345,00 DM ohne Abzug des an die Mutter ausbezahlten staatlichen Kindergelds im Hinblick auf die Neuregelung des § 1612 b Abs. 5 BGB.