OLG Celle - Urteil vom 02.05.2001
10 UF 177/99
Normen:
BGB § 1361 ;
Fundstellen:
FuR 2001, 509
Vorinstanzen:
AG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 607 F 1602/98

Unterhaltsrecht - Einkommen bei Selbständigkeit - Alleingesellschafter und GmbH-Geschäftsführer - oHG-Inhaber

OLG Celle, Urteil vom 02.05.2001 - Aktenzeichen 10 UF 177/99

DRsp Nr. 2001/9249

Unterhaltsrecht - Einkommen bei Selbständigkeit - Alleingesellschafter und GmbH-Geschäftsführer - oHG-Inhaber

»Zum unterhaltsrechtlich maßgebenden Einkommen eines selbstständigen Unternehmers, der Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH und Inhaber einer damit eng verknüpften oHG ist«

Normenkette:

BGB § 1361 ;

Entscheidungsgründe:

Die form- sowie fristgemäß eingelegte und auch entsprechend begründete Berufung, mit der sich der Beklagte nach Rücknahme des zunächst auch gegen den Kläger zu 2 gerichteten Rechtsmittels noch dagegen wendet, dass ihn das Amtsgericht zur Zahlung von Trennungsunterhalt sowie Kindesunterhalt für die jetzt allein noch minderjährigen Kinder ####### verurteilt hat, soweit die zuerkannten Beträge über den ab Oktober 1999 anerkannten Unterhalt hinausgehen, hat überwiegend Erfolg. Unter Berücksichtigung der Nutzungsvorteile, die der Beklagte seit Trennung der Parteien im August 1997 der Klägerin zu 1 gewährt, und deren eigener Einkünfte schuldet der Beklagte keinen weiter gehenden Trennungsunterhalt sowie Kindesunterhalt für ####### teilweise nur in einem geringeren Umfang als durch das Amtsgericht zuerkannt.