OLG Köln - Beschluß vom 07.05.2002
26 WF 78/02
Normen:
BGB § 1578 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 460
FuR 2003, 134
NJW 2002, 3640
OLGReport-Köln 2002, 338
Vorinstanzen:
AG Düren, vom 11.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 94/02

Unterhaltsrecht: Abänderungsklage wegen Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zulässig

OLG Köln, Beschluß vom 07.05.2002 - Aktenzeichen 26 WF 78/02

DRsp Nr. 2002/13209

Unterhaltsrecht: Abänderungsklage wegen Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zulässig

1. Eine allein auf die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 1578 BGB gestützte Abänderungsklage nach § 323 ZPO ist jedenfalls seit dem Beschluss des BVerfG vom 05.02.2002 1 BvR 105/95 (FamRZ 2002, 527 ff.) auch gegenüber Urteilen zulässig.2. Bei einer Abänderung rechtskräftiger Titel allein aus diesem Anlass ist eine erweiterte Billigkeitsprüfung im Hinblick auf diejenigen Dispositionen geboten, die der Unterhaltsschuldner im Vertrauen auf den Fortbestand der Rechtslage gemacht hat.

Normenkette:

BGB § 1578 ; ZPO § 323 ;

Gründe:

Die nach § 127 II S. 2 ZPO n.F. statthafte und auch im übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache den aus dem Tenor ersichtlichen, wenigstens vorläufigen Erfolg.

Das Amtsgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe für die von der Klägerin aus Anlass der Änderung der Rechtsprechung zur Anwendung der Differenzmethode auf die sogenannte Hausfrauenehen erhobene Abänderungsklage gegenüber dem Urteil des AG Düren vom 12.03.2001 (23 F 51/00) verweigert, weil es sich dabei nicht um eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse handele, die Voraussetzung für den abändernden Eingriff nach § 323 ZPO in die Rechtskraft eines Urteils sei.