Die nach § 127 II S. 2 ZPO n.F. statthafte und auch im übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache den aus dem Tenor ersichtlichen, wenigstens vorläufigen Erfolg.
Das Amtsgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe für die von der Klägerin aus Anlass der Änderung der Rechtsprechung zur Anwendung der Differenzmethode auf die sogenannte Hausfrauenehen erhobene Abänderungsklage gegenüber dem Urteil des AG Düren vom 12.03.2001 (23 F 51/00) verweigert, weil es sich dabei nicht um eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse handele, die Voraussetzung für den abändernden Eingriff nach § 323 ZPO in die Rechtskraft eines Urteils sei.
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