OLG Stuttgart - Urteil vom 09.09.2004
16 UF 126/04
Normen:
BGB § 1577 Abs. 2 ; BGB § 1579 Nr. 7 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1746
OLGReport-Stuttgart 2005, 127
Vorinstanzen:
AG Ravensburg, vom 24.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 408/03

Unterhaltsrecht: Zur Anrechnung von Einkünften aus überobligatorischer Erwerbstätigkeit

OLG Stuttgart, Urteil vom 09.09.2004 - Aktenzeichen 16 UF 126/04

DRsp Nr. 2005/589

Unterhaltsrecht: Zur Anrechnung von Einkünften aus überobligatorischer Erwerbstätigkeit

»Zur Anrechnung von Einkünften des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten aus überobligatorischer Erwerbstätigkeit gem. § 1577 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB

Normenkette:

BGB § 1577 Abs. 2 ; BGB § 1579 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt für die gemeinsamen Kinder S., geboren am 22.5.1996 und P., geboren am 23.9.1998, geltend gemacht. Das Familiengericht hat über den Kindesunterhalt durch rechtskräftiges Teil-Anerkenntnis-Urteil vom 26.11.2003 entschieden und den Beklagten für die Zeit ab Dezember 2003 zu einem Kindesunterhalt von jeweils 135 % des Regelbetrages abzüglich Kindergeldanteil verurteilt. Wegen der Rückstände beim Kindesunterhalt für die Zeit von Juli bis November 2003 haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte den geltend gemachten Betrag bezahlt hatte. Über den nachehelichen Unterhalt hat das Gericht durch Schlussurteil vom 24.3.2004 entschieden und den Beklagten verurteilt, einen Rückstand für März bis Juli 2003 in Höhe von 340,00 EURO und laufenden Unterhalt ab August 2003 in Höhe von 396,-- EURO monatlich zu bezahlen.