OLG Saarbrücken - Urteil vom 15.09.2004
9 UF 109/03
Normen:
ZPO § 287 ; ZPO § 623 Abs. 2 ; BGB § 242 ; BGB § 1570 ; BGB § 1572 ; BGB § 1579 Nr. 3 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2005, 444
OLGReport-Saarbrücken 2005, 108
Vorinstanzen:
AG St. Ingbert, vom 17.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 330/99

Unterhaltsrechtliche Aspekte vei der Veräußerung des hälftigen Miteigentumsanteils an einem Grundstück an den Ehepartner

OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.09.2004 - Aktenzeichen 9 UF 109/03

DRsp Nr. 2004/17358

Unterhaltsrechtliche Aspekte vei der Veräußerung des hälftigen Miteigentumsanteils an einem Grundstück an den Ehepartner

»Unterhaltsrechtlich besteht kein rechtfertigender Grund, einen Ehegatten im Falle der Veräußerung des hälftigen Miteigentumsanteils an einem Grundstück an den Ehepartner schlechter zu stellen, als im Fall der Veräußerung an einen Dritten. Zur Erzielung eines angemessenen Ergebnisses erachtet es der Senat daher für geboten, in diesen Fällen eine Vermögensumschichtung vorzunehmen, bei der die Verhältnisse unterstellt werden, wie sie sich beim Verkauf an einen Dritten darstellen würden.«

Normenkette:

ZPO § 287 ; ZPO § 623 Abs. 2 ; BGB § 242 ; BGB § 1570 ; BGB § 1572 ; BGB § 1579 Nr. 3 ;

Tatbestand:

I. Die im Dezember 1985 geschlossen Ehe der Parteien, aus der der zwischenzeitlich volljährige Sohn M., geboren am August 1985, und der noch minderjährige Sohn M2, geboren am Dezember 1986, hervorgegangen sind, ist nach erfolgter Trennung - zunächst im vormals ehelichen Hausanwesen - im Oktober 1998 - und anschließender räumlicher Trennung im April 1999 - seit 15. März 2004 rechtskräftig geschieden.

Die Parteien streiten zweitinstanzlich, ob der Beklagte der Klägerin für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt von mehr als 359,14 EUR monatlich schuldet.