I. Die im Dezember 1985 geschlossen Ehe der Parteien, aus der der zwischenzeitlich volljährige Sohn M., geboren am August 1985, und der noch minderjährige Sohn M2, geboren am Dezember 1986, hervorgegangen sind, ist nach erfolgter Trennung - zunächst im vormals ehelichen Hausanwesen - im Oktober 1998 - und anschließender räumlicher Trennung im April 1999 - seit 15. März 2004 rechtskräftig geschieden.
Die Parteien streiten zweitinstanzlich, ob der Beklagte der Klägerin für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt von mehr als 359,14 EUR monatlich schuldet.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|