OLG Brandenburg - Beschluss vom 07.01.2002
9 WF 152/01
Normen:
ZPO § 124 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 323 Abs. 1 ; ZPO § 323 Abs. 3 ; ZPO § 767 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1193
NJW-RR 2002, 1586
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 25.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 299/00

Unterhaltstitel auf Minderjährigenunterhalt: Umdeutung einer Vollstrekkungsgegenklage in eine Abänderungsklage und Prozesskostenhilfebewilligung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.01.2002 - Aktenzeichen 9 WF 152/01

DRsp Nr. 2004/13588

Unterhaltstitel auf Minderjährigenunterhalt: Umdeutung einer Vollstrekkungsgegenklage in eine Abänderungsklage und Prozesskostenhilfebewilligung

1. Gegen die Umdeutung einer Vollstreckungsgegenklage in eine Abänderungsklage und umgekehrt bestehen grundsätzlich keine Bedenken. 2. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe umfasst die Klage in vollem Umfang und zwar auch insoweit, als die Klage in eine Abänderungsklage umzudeuten war. 3. Die Umdeutung einer Vollstreckungsgegenklage gegen einene auf Minderjährigenunterhalt lautenden Titel in eine Abänderungsklage ist ohne weiteres möglich, wenn der Kläger eine Einigung über die Einstellung von Unterhaltszahlungen, eine Veränderung seiner eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse und die Tatsache anführt, dass der Unterhaltsberechtigte inzwischen volljährig ist.

Normenkette:

ZPO § 124 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 323 Abs. 1 ; ZPO § 323 Abs. 3 ; ZPO § 767 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte Beschwerde der Klägerin ist zulässig.