OLG Zweibrücken - Beschluss vom 27.09.2001
6 WF 111/01
Normen:
RPflG § 11 Abs. 2 ; ZPO § 646 Abs. 2 § 655 Abs. 6 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2002, 74
Vorinstanzen:
AG Landstuhl, vom 24.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 FH 86/01

Unterhaltsverfahren: Zurückweisung eines Abänderungsantrags - Anfechtbarkeit

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.09.2001 - Aktenzeichen 6 WF 111/01

DRsp Nr. 2003/6975

Unterhaltsverfahren: Zurückweisung eines Abänderungsantrags - Anfechtbarkeit

»Gegen die (teilweise) Zurückweisung eines Antrags gemäß § 655 Abs. 1 ZPO findet ein Rechtsmittel mit Devolutiveffekt nicht statt; die Entscheidung des Rechtspflegers ist gemäß den §§ 655 Abs 6, 646 Abs. 2 S. 3 ZPO nicht "anfechtbar". Damit ist aber der Rechtsbehelf des § 11 Abs. 2 RPflG - befristete Erinnerung zum FamG - nicht ausgeschlossen.«

Normenkette:

RPflG § 11 Abs. 2 ; ZPO § 646 Abs. 2 § 655 Abs. 6 ;

Gründe:

Mit ihrer an das Amtsgericht - Familiengericht - Landstuhl gerichteten Beschwerde wenden sich die Antragsteller dagegen, dass der Rechtspfleger in seinem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss vom 24. April 2001 (nicht: 07. Juni 2001) ihren Antrag vom 15. März 2001 auf Abänderung des gerichtlich protokollierten Vergleichs vom 18. Mai 2000 (1 F 28/99 - AG Landstuhl) im vereinfachten Abänderungsverfahren im Sinne von § 655 ZPO teilweise - weil in diesem Verfahren so nicht möglich und damit unzulässig - zurückgewiesen hat.