SchlHOLG - Beschluss vom 04.01.2001
8 UF 68/00
Normen:
ZPO § 323 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2001, 104

Unterhaltsvergleich - Verzicht auf rechnerischen Quotenbedarf - Bindung für die Zukunft

SchlHOLG, Beschluss vom 04.01.2001 - Aktenzeichen 8 UF 68/00

DRsp Nr. 2001/6909

Unterhaltsvergleich - Verzicht auf rechnerischen Quotenbedarf - Bindung für die Zukunft

Liegt die Höhe des Unterhaltsvergleiches deutlich unter dem sich rechnerisch ergebenden Quotenbedarf, so bindet der Verzicht auf die Differenzsumme nur dann für die Zukunft, wenn in dem Vergleich ein entsprechender Verzichtswille zum Ausdruck kommt.

Normenkette:

ZPO § 323 ;

Gründe:

Die Berufung des Beklagten bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO).