Unterhaltsvergleich - Verzicht auf rechnerischen Quotenbedarf - Bindung für die Zukunft
SchlHOLG, Beschluss vom 04.01.2001 - Aktenzeichen 8 UF 68/00
DRsp Nr. 2001/6909
Unterhaltsvergleich - Verzicht auf rechnerischen Quotenbedarf - Bindung für die Zukunft
Liegt die Höhe des Unterhaltsvergleiches deutlich unter dem sich rechnerisch ergebenden Quotenbedarf, so bindet der Verzicht auf die Differenzsumme nur dann für die Zukunft, wenn in dem Vergleich ein entsprechender Verzichtswille zum Ausdruck kommt.