OLG Zweibrücken - Urteil vom 16.08.2001
6 UF 10/01
Normen:
BGB § 779 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2002, 112
Vorinstanzen:
AG Kandel, vom 20.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen F 143/94

Unterhaltsvergleich: Unwirksamkeit bei Formmangel - Wirkung als außergerichtlicher Vergleich

OLG Zweibrücken, Urteil vom 16.08.2001 - Aktenzeichen 6 UF 10/01

DRsp Nr. 2003/6980

Unterhaltsvergleich: Unwirksamkeit bei Formmangel - Wirkung als außergerichtlicher Vergleich

»1. Der auf Tonträger aufgenommene, aber nicht vorgespielte Vergleich ist in prozessualer Hinsicht unwirksam; ein entsprechender Verzicht der Parteien ist rechtlich nicht von Belang.2. Ist ein Prozessvergleich wegen formeller Mängel unwirksam, so kann die getroffene Vereinbarung gleichwohl als außergerichtlicher materiell-rechtlicher Vergleich Bestand haben, wenn dies dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht.3. Ein Vergleich ist nur dann gemäß BGB § 779 Abs 1 unwirksam, wenn sich der beiderseitige Irrtum über den dem Vergleich zugrunde gelegten Sachverhalt auf einen Streit ausschließenden Umstand bezieht. Entscheidend ist, ob ohne den Irrtum gerade der Streit, den die Parteien beseitigen wollten, nicht entstanden sein würde.4. Die Unwirksamkeit des Vergleichs nach BGB § 779 ist ein gesetzlich geregelter Sonderfall des Fehlens der Geschäftsgrundlage. Deren Grundsätze bleiben anwendbar, wenn die Voraussetzungen des BGB § 779 nicht oder nicht voll erfüllt sind.«

Normenkette:

BGB § 779 ;

Entscheidungsgründe:

Das zulässige - Rechtsmittel des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.