OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.07.2004
2 WF 219/04
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 ; EStG § 74 ;
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 01.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 541 F 541/04

Unterhaltszahlungen an volljährige Tochter

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.07.2004 - Aktenzeichen 2 WF 219/04

DRsp Nr. 2005/1271

Unterhaltszahlungen an volljährige Tochter

»1. Es besteht dem Grunde nach kein Zweifel daran, dass Eltern ihren Kindern auch nach Erreichen der Volljährigkeit zum Unterhalt verpflichtet sind. 2. Zur Frage, ob die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem volljährigen Kind deshalb zu verneinen ist, weil dieses aufgrund eigener Einkünfte - Bafög-Leistungen bzw. Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes an sich selbst - in der Lage ist, seinen Unterhaltsbedarf zu decken«

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 ; EStG § 74 ;

Entscheidungsgründe:

Die Antragstellerin ist eine am 06.07.2003 volljährig gewordene Tochter der Antragsgegnerin. Mit ihrer am 18.02.2004 eingegangenen Klage, für deren Durchführung sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, strebt sie die Verurteilung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 400 Euro monatlich ab September 2003 an.