KG - Beschluss vom 28.11.2006
1 W 279/06
Normen:
FGG § 70e ;
Fundstellen:
KGReport 2007, 332
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 08.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 83 T 254/06
AG Berlin-Wedding, vom 15.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 52 XVII 4470
AG Schöneberg, - Vorinstanzaktenzeichen 50 XVII D 841

Unterrichtung des Betroffenen vor Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit einer Unterbringungsmaßnahme nach § 70e Abs. 1 FGG

KG, Beschluss vom 28.11.2006 - Aktenzeichen 1 W 279/06

DRsp Nr. 2007/1254

Unterrichtung des Betroffenen vor Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit einer Unterbringungsmaßnahme nach § 70e Abs. 1 FGG

»Holt das Vormundschaftsgericht nach § 70e Abs. 1 FGG ein Gutachten ein, hat es zuvor den Betroffenen hierüber sowie über die Person des Sachverständigen in Kenntnis zu setzen. Wird der behandelnde Arzt als Sachverständiger bestellt, sind bei der Behandlung erhobene Befunde nur dann verwertbar, wenn der Betroffene den Sachverständigen von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden hat.«

Normenkette:

FGG § 70e ;

Entscheidungsgründe:

Die Betroffene wendet sich gegen die Genehmigung ihrer Unterbringung vom 15. Mai 2006 bis zum 23. Juni 2006 (dazu unter A.) und gegen die Versagung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht Berlin (dazu unter B.).

A.