BayObLG - Beschluss vom 04.06.2003
1Z BR 17/03
Normen:
BGB § 134 § 1937 § 2078 ; HeimG § 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 10
BayObLGZ 2003 Nr. 23
BayObLGZ 2003, 136
DNotZ 2003, 873
FamRZ 2003, 1882
ZEV 2003, 462
Vorinstanzen:
LG München II, vom 07.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 5733/02
Amtsgericht Weilheim i. OB VI 134/01,

Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 1 HeimG

BayObLG, Beschluss vom 04.06.2003 - Aktenzeichen 1Z BR 17/03

DRsp Nr. 2003/10905

Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 1 HeimG

»1. Zur Frage der Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 1 HeimG, wenn der Heimträger eine GmbH ist, welche das Pflegeheim von einer Stiftung gemietet hat und der Heimbewohner die Stiftung testamentarisch zum Erben einsetzt.2. Zur Frage der Anfechtbarkeit einer solchen letztwilligen Verfügung, falls der Heimbewohner irrig der Auffassung war, die Stiftung sei Heimträger oder habe zumindest auf diesen maßgeblichen Einfluss.«

Normenkette:

BGB § 134 § 1937 § 2078 ; HeimG § 14 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die am 25.3.2001 im Alter von 86 Jahren ohne Abkömmlinge verstorbene Erblasserin war nicht verheiratet. Die Erblasserin hatte eine Schwester, die Beteiligte zu 3; die Beteiligte zu 2 ist deren Tochter.