Das Amtsgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss gemäß § 649 ZPO im vereinfachten Verfahren gegen den Antragsgegner den für das Kind XXX zu zahlenden Unterhalt festgesetzt. Die Zustellung dieses Beschlusses erfolgte ebenso wie die Zustellung des Festsetzungsantrags im Wege öffentlicher Zustellung. Diese war von der Antragstellerin beantragt und vom Amtsgericht bewilligt worden.
Gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 5. 2. 2002, der am gleichen Tag beim Oberlandesgericht einging, sofortige Beschwerde eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist beantragt. Der Antragsgegner rügt unter anderem, dass die öffentliche Zustellung nicht habe bewilligt werden dürfen, da sein Wohnsitz der Antragstellerin sowohl zum Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung des Festsetzungsantrags als auch zum Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung des Festsetzungsbeschlusses bekannt gewesen sei.
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