I. Auf Anregung einer Klinik wurde mit Beschluss vom 22.1.2008 für den Betroffenen ein vorläufiger berufsmäßiger Betreuer bestellt. Als Aufgabenkreis wurde festgelegt: "Sorge für die Gesundheit des Betroffenen; Aufenthaltsbestimmung; Vermögenssorge; Wohnungsangelegenheiten; Postangelegenheiten".
Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen hob das Landgericht mit Beschluss vom 17.6.2008 die einstweilige Anordnung auf und stellte das Verfahren ein. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden der Staatskasse auferlegt.
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