OLG München - Beschluss vom 28.07.2008
33 Wx 164/08
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 ; FGG § 13a Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2008, 209
FamRZ 2008, 2216
OLGReport-München 2008, 746
Vorinstanzen:
LG München II, vom 17.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 1025/08
AG Miesbach,

Unzulässige Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde nach Aufhebung vorläufiger Betreuung mit Kostenlast der Staatskasse

OLG München, Beschluss vom 28.07.2008 - Aktenzeichen 33 Wx 164/08

DRsp Nr. 2008/15893

Unzulässige Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde nach Aufhebung vorläufiger Betreuung mit Kostenlast der Staatskasse

»Hat das Landgericht eine Betreuungsmaßnahme als ungerechtfertigt aufgehoben und die Erstattung der notwendigen Auslagen des Betroffenen durch die Staatskasse angeordnet, ist eine weitere Beschwerde mit dem Ziel der ausdrücklichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Betreuungsmaßnahme nicht zulässig. In diesem Fall besteht weder ein allgemeines Bedürfnis für eine Fortsetzungsfeststellung noch ein konkretes Rechtsschutzinteresse des Betroffenen.«

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 ; FGG § 13a Abs. 2 Satz 1 ;

Gründe:

I. Auf Anregung einer Klinik wurde mit Beschluss vom 22.1.2008 für den Betroffenen ein vorläufiger berufsmäßiger Betreuer bestellt. Als Aufgabenkreis wurde festgelegt: "Sorge für die Gesundheit des Betroffenen; Aufenthaltsbestimmung; Vermögenssorge; Wohnungsangelegenheiten; Postangelegenheiten".

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen hob das Landgericht mit Beschluss vom 17.6.2008 die einstweilige Anordnung auf und stellte das Verfahren ein. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden der Staatskasse auferlegt.