I.
Die Antragstellerin begehrt Prozeßkostenhilfe für eine Klage mit dem Ziel der Feststellung der Nichtigkeit einer Bürgschaftsvereinbarung vom 28 Februar 1986. Das Landgericht Regensburg hat den Antrag mit Beschluß vom 18. Dezember 1998 wegen mangelnder Erfolgsaussichten zurückgewiesen, weil die Antragstellerin durch rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid vom 7. August 1991 zur Zahlung der Bürgschaftsschuld verurteilt worden war.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat hinreichende Erfolgsaussichten und erscheint nicht mutwillig (§ 114 ZPO).
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|