OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.11.2007
10 WF 287/07
Normen:
FGG § 33 Abs. 1 Satz 1 ; FGG § 33 Abs. 3 Satz 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1551
OLGReport-Brandenburg 2008, 798
Vorinstanzen:
AG Perleberg, vom 10.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen F 185/05

Unzulässige Zwangsgeldandrohung bei zu unbestimmter Umgangsvereinbarung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.11.2007 - Aktenzeichen 10 WF 287/07

DRsp Nr. 2008/166

Unzulässige Zwangsgeldandrohung bei zu unbestimmter Umgangsvereinbarung

Voraussetzung für Vollstreckungsmaßnahmen aus einer Umgangsvereinbarung ist die ausdrückliche Anordnung, dass der Obhutselternteil das Kind zu einer bestimmten Zeit zur Abholung bereithalten soll. Fehlt diese, scheidet eine Zwangsgeldandrohung nach § 33 Abs. 3 Satz 1 FGG bereits aus.

Normenkette:

FGG § 33 Abs. 1 Satz 1 ; FGG § 33 Abs. 3 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beschwerde ist zulässig. Schon gegen die Androhung eines Zwangsgeldes, wie sie das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss ausgesprochen hat, ist die einfache Beschwerde nach § 19 FGG gegeben (Senat, Beschluss vom 8.2.2007 - 10 WF 27/07 -, BeckRS 2007, 15292; Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 33, Rz. 25; Johannsen/Henrich/Büte, Eherecht, 4. Aufl., § 33 FGG, Rz. 25).

II.

Die Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen für die Androhung eines Zwangsgeldes liegen nicht vor.