OLG Zweibrücken - Beschluss vom 25.02.2000
3 W 36/00
Normen:
BGB § 1908i § 1836 ; FGG § 27 Abs. 2 § 20a Abs. 2 § 56g Abs. 1 Nr. 2 § 56g Abs. 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1440
OLGReport-Zweibrücken 2000, 291
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 670/99
AG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 3 XVII M 243

Unzulässigkeit der Anfechtung einer isolierten Kostenentscheidung im Betreuervergütungsverfahren

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.02.2000 - Aktenzeichen 3 W 36/00

DRsp Nr. 2000/9114

Unzulässigkeit der Anfechtung einer isolierten Kostenentscheidung im Betreuervergütungsverfahren

»Im Verfahren über die Festsetzung einer Betreuervergütung findet die sofortige weitere Beschwerde gegen eine erstmalige isolierte Kostenentscheidung des Landgerichts nur dann statt, wenn das Landgericht das Rechtsmittel zugelassen hat.«

Normenkette:

BGB § 1908i § 1836 ; FGG § 27 Abs. 2 § 20a Abs. 2 § 56g Abs. 1 Nr. 2 § 56g Abs. 5 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß §§ 27 Abs. 2, 20 a Abs. 2 FGG ist die weitere Beschwerde zwar grundsätzlich statthaft, wenn das Landgericht - wie vorliegend - erstmals eine isolierte Entscheidung über den Kostenpunkt getroffen hat. Zusätzlich besteht aber die Voraussetzung, dass auch ein Rechtsmittel in der Hauptsache hätte zulässig sein müssen (vgl. BayObLGZ 1958, 213, 215; 1972, 1, 2; 1989, 140, 141; OLG Köln OLGZ 1988, 295; Keidel/Kuntze/Winkler/Engelhardt, FGG 14. Aufl. § 20 a Rdn. 9, jeweils m.w.N.). Daran fehlt es im hier zu entscheidenden Falle.