Die sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß §§ 27 Abs. 2, 20 a Abs. 2 FGG ist die weitere Beschwerde zwar grundsätzlich statthaft, wenn das Landgericht - wie vorliegend - erstmals eine isolierte Entscheidung über den Kostenpunkt getroffen hat. Zusätzlich besteht aber die Voraussetzung, dass auch ein Rechtsmittel in der Hauptsache hätte zulässig sein müssen (vgl. BayObLGZ 1958, 213, 215; 1972, 1, 2; 1989, 140, 141; OLG Köln OLGZ 1988, 295; Keidel/Kuntze/Winkler/Engelhardt, FGG 14. Aufl. § 20 a Rdn. 9, jeweils m.w.N.). Daran fehlt es im hier zu entscheidenden Falle.
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