OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.06.2005
5 WF 58/03
Normen:
FGG § 20 ; FGG § 50 ;
Vorinstanzen:
AG Büdingen, - Vorinstanzaktenzeichen 50 F 1091/02

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Bestellung eines Verfahrenspflegers

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.06.2005 - Aktenzeichen 5 WF 58/03

DRsp Nr. 2005/11001

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Bestellung eines Verfahrenspflegers

»Die Beschwerde gegen die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist auch im Hinblick auf dessen Auswahl unzulässig.«

Normenkette:

FGG § 20 ; FGG § 50 ;

Entscheidungsgründe:

Die Anfechtung der Pflegerauswahl wie der Pflegerbestellung sind unanfechtbar (BGH, FamRZ 2003, 1275). Der Bundesgerichtshof hat dazu ausgeführt:

"Das vorlegende OLG geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass es sich bei der Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG um eine den Rechtszug nicht -auch nicht teilweise- abschließende Zwischenentscheidung handelt. Zutreffend ist auch, dass solche Zwischenentscheidungen grundsätzlich unanfechtbar sind und mit der Beschwerde nur ausnahmsweise angefochten werden können, wenn sie in so einschneidender Weise in die Rechte des Betr. eingreifen, dass ihre selbständige Anfechtbarkeit unbedingt geboten ist (vgl. BayObLG, FamRZ 1995, 301 = BtPrax 1995, 27; Kahl, in : Keidel/Kuntze/Winkler, a.a. O..§ 19Rz. 9, jeweils m.N.)"

Aus der Natur einer Zwischenentscheidung folgt logisch ihre Unanfechtbarkeit aus allen sonstigen Gesichtspunkten. Das Kammergericht (KG FamRZ 204, 1591) hat dies wie folgt begründet: