OLG Saarbrücken - Beschluss vom 08.10.2001
9 WF 85/01
Normen:
BGB § 1612 b Abs. 5 ; ZPO § 655 ; ZPO § 655 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1215
OLGReport-Saarbrücken 2002, 8
Vorinstanzen:
AG Neunkirchen, vom 08.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 FH 94/01

Unzulässigkeit der dynamisierten Tenorierung der Kindergeldanrechnung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.10.2001 - Aktenzeichen 9 WF 85/01

DRsp Nr. 2003/7741

Unzulässigkeit der dynamisierten Tenorierung der Kindergeldanrechnung

Die dynamisierte Form der Tenorierung des anzurechnenden Kindergeldanteils ist nicht zulässig. Die Anrechnung des Kindergeldes ist in Festbeträgen vorzunehmen. Auch wenn die Unzulässigkeit der dynamisierten Kindergeldanrechnung zu einem erhöhten Arbeitsaufwand der Gerichte im Rahmen der Verfahren nach § 655 ZPO führt, muss dies aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes hingenommen werden.

Normenkette:

BGB § 1612 b Abs. 5 ; ZPO § 655 ; ZPO § 655 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Neunkirchen vom 7. November 2000 - 6 FH 27/00 - wurde der vom Antragsgegner an die Antragstellerin zu zahlende Unterhalt in Höhe von 121,1 % des jeweiligen Regelbetrags nach § 1 der Regelbetrag-Verordnung, und zwar der ersten Altersstufe ab 1. August 2000, der zweiten Altersstufe ab 1. September 2005 und der dritten Altersstufe ab 1. September 2011, abzüglich 135 DM Kindergeldanteil, festgesetzt.