Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht dem Kläger keine Prozesskostenhilfe für seine Unterhaltsklage vom 17.04.2003 bewilligt.
Dem Antrag auf Abänderung der Urkunde über die Verpflichtung zu Unterhaltsleistung vom 02.08.2002 (Urk.-Reg.-Nr. I/120/2002 des Jugendamtes der Landeshauptstadt Magdeburg) fehlt schon deshalb die hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO, weil mit der in Rede stehenden Urkunde kein vollstreckbarer Schuldtitel im Sinne des § 323 Abs. 4 ZPO vorliegt. Dies führt zur Unzulässigkeit der Abänderungsklage nach § 323 ZPO.
Ein vollstreckungsfähiger Inhalt fehlt der Urkunde, weil der Tenor, in dem die vom Beklagten zu leistenden Zahlungen festgelegt sind, unbestimmt ist.
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