OLG Naumburg - Beschluss vom 22.07.2003
3 WF 112/03
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 323 Abs. 4 ; RegelbetragVO § 2 ;
Fundstellen:
FuR 2004, 375
OLGReport-Naumburg 2004, 76
Vorinstanzen:
AG Burg, vom 24.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 168/03

Unzulässigkeit einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO mangels Bestimmtheit des Titels über Verpflichtung zur Leistung von Kindesunterhalt

OLG Naumburg, Beschluss vom 22.07.2003 - Aktenzeichen 3 WF 112/03

DRsp Nr. 2003/12027

Unzulässigkeit einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO mangels Bestimmtheit des Titels über Verpflichtung zur Leistung von Kindesunterhalt

»1. Enthält ein Tenor sowohl einen Prozentsatz als auch eine Betragsangabe und fehlt bei der Prozentangabe der anzurechnende Kindergeldanteil, der andererseits bei der Betragsangabe enthalten ist, fehlt es grundsätzlich an der notwendigen Bestimmtheit des Titels. 2. Fehlt es an einem vollstreckungsfähigen Titel, ist eine Abänderungsklage nicht zulässig.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 323 Abs. 4 ; RegelbetragVO § 2 ;

Entscheidungsgründe:

Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht dem Kläger keine Prozesskostenhilfe für seine Unterhaltsklage vom 17.04.2003 bewilligt.

Dem Antrag auf Abänderung der Urkunde über die Verpflichtung zu Unterhaltsleistung vom 02.08.2002 (Urk.-Reg.-Nr. I/120/2002 des Jugendamtes der Landeshauptstadt Magdeburg) fehlt schon deshalb die hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO, weil mit der in Rede stehenden Urkunde kein vollstreckbarer Schuldtitel im Sinne des § 323 Abs. 4 ZPO vorliegt. Dies führt zur Unzulässigkeit der Abänderungsklage nach § 323 ZPO.

Ein vollstreckungsfähiger Inhalt fehlt der Urkunde, weil der Tenor, in dem die vom Beklagten zu leistenden Zahlungen festgelegt sind, unbestimmt ist.