Die nach § 732 ZPO zulässige Erinnerung der Antragstellerin gegen die am 17.7.2001 durch den Urkundsbeamten des Gerichts erteilte Vollstreckungsklausel hat in der Sache Erfolg.
Nach § 732 ZPO kann gerügt werden, daß die Klausel unzulässig erteilt ist, weil einem Titel ein vollstreckungsfähiger Inhalt fehlt (vgl. Zöller 22. Aufl. § 732 ZPO RN 5, 8).
Die Vollstreckung einstweiliger Anordnungen in Ehewohnungszuweisungsverfahren richtet sich nach der ZPO.
Die im Beschluß des Familiengerichts vom 2.3.2001 enthaltene Anordnung
"Die Ehewohnung der Parteien, das Hausgrundstück E-B straße 80, U, wird zur alleinigen Nutzung dem Antragsgegner zugewiesen"
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|