Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 22.06.2021 -
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 2.000,00 €
Die Beschwerde ist unzulässig, weil bereits unstatthaft; Entscheidungen, die vom Familiengericht im Wege der einstweiligen Anordnung erlassen wurden, sind regelmäßig nicht anfechtbar (§ 57 Satz 1 FamFG). Die Beschwerde ist gegen Sorgerechtsentscheidungen im Eilverfahren nur dann zulässig, wenn aufgrund mündlicher Erörterung entschieden worden ist, § 57 S. 2 FamFG; dies ist aber, worauf die Beschwerde insoweit zutreffend verweist, vorliegend nicht geschehen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|