1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 11.09.2020 -
2. Im Übrigen - in Ansehung der Entziehung des Sorgerechts für das Kind L...-S... G..., geboren am ...2013, - wird die Beschwerde als unzulässig verworfen.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge bleibt dem Amtsgericht vorbehalten.
4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,- € festgesetzt.
I.
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