Die Vorlage ist unzulässig.
I.
Das Vorlageverfahren betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 1906 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 und Abs. 2 BGB (in der Fassung vom 2. Januar 2002, BGBl. I S. 42) sowie die des § 67 FGG (in der Fassung vom 25. Juni 1998, BGBl. I S. 1580).
1.
Dem Bundesverfassungsgericht ist die Frage zur Prüfung vorgelegt, ob "§ 1906 Abs. 5 BGB (in der Fassung vom 2. Januar 2002, BGBl. I S. 42) und § 67 FGG (in der Fassung vom 25. Juni 1998, BGBl. I S. 1580) mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar sind".
2.
Im Ausgangsverfahren ist an das vorlegende Gericht der Antrag auf Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen für den Betroffenen gerichtet worden.
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