OLG Düsseldorf - Beschluss vom 26.10.2011
7 WF 150/11
Normen:
FamFG § 58 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Neuss, - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 218/11

Unzulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde im familiengerichtlichen Verfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.10.2011 - Aktenzeichen 7 WF 150/11

DRsp Nr. 2022/9663

Unzulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde im familiengerichtlichen Verfahren

Tenor

Die Untätigkeitsbeschwerde des Kindesvaters wird als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Beschwerdewert: 500 €.

Normenkette:

FamFG § 58 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde des Antragsgegners ist unzulässig.

Eine Untätigkeitsbeschwerde ist als außerordentlicher Rechtsbehelf nur dann zulässig, wenn eine über das Normalmaß hinausgehende, den Beteiligten unzumutbare Verzögerung dargetan wird und sich die Untätigkeit bzw. verzögerte Tätigkeit des Gerichts bei objektiver Betrachtung als Rechtsschutzverweigerung darstellt (vgl. OLG Schleswig-Holstein, FamRZ 2011, 1085 f.; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 58 FamFG, Rn. 67).