OLG Saarbrücken - Beschluss vom 14.11.2001
6 UF 87/01
Normen:
BGB § 242 § 1579 Nr. 7 ; ZPO § 323 Abs. 2 § 323 Abs. 4 § 794 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2002, 245
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, vom 13.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 218/01

Unzumutbarkeit der Weiterzahlung nachehelichen Unterhalts

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14.11.2001 - Aktenzeichen 6 UF 87/01

DRsp Nr. 2002/11063

Unzumutbarkeit der Weiterzahlung nachehelichen Unterhalts

Der im Rahmen eines Prozessvergleichs ursprünglich vereinbarte nacheheliche Unterhaltsanspruch kann ausgeschlossen sein, wenn das von dem Unterhaltsberechtigten zu einem neuen Partner auf Dauer angelegte Verhältnis zu einem solchen Erscheinungsbild in der öffentlichkeit führt, dass die Fortdauer der Unterhaltsbelastung und des damit verbundenen Eingriffs in seine Handlungsfreiheit und Lebensgestaltung für den Unterhaltsverpflichteten unzumutbar wird.

Normenkette:

BGB § 242 § 1579 Nr. 7 ; ZPO § 323 Abs. 2 § 323 Abs. 4 § 794 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Die am 17. Mai 1985 geschlossene Ehe der Parteien ist durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 14. März 1997 - 10 F 133/96 - geschieden worden. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, der Sohn geboren am 29. Januar 1987, sowie die Töchter geboren am 5. Juli 1989, und geboren am 13. Juni 1993. Die Kinder leben im Haushalt der Beklagten, der anlässlich der Scheidung die elterliche Sorge übertragen worden war.