AG Offenbach am Main, vom 23.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 312 F 1424/02
Unzureichende Auseinandersetzung mit der Klageerwiderung als greifbare Gesetzwidrigkeit
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.11.2002 - Aktenzeichen 5 WF 196/02
DRsp Nr. 2003/889
Unzureichende Auseinandersetzung mit der Klageerwiderung als greifbare Gesetzwidrigkeit
»Unzureichende Auseinandersetzung mit der Klageerwiderung kann als greifbare Gesetzwidrigkeit gewertet werden. Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Klärung der Frage der Statthaftigkeit der Beschwerde im Verfahren nach § 769ZPO.«