OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.04.2001
2 UF 217/99
Normen:
BGB § 1587c ;
Vorinstanzen:
AG Bad Hersfeld, - Vorinstanzaktenzeichen F 58/98

VA; Unbilligkeit; Herabsetzung des Ausgleichsbetrags

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.04.2001 - Aktenzeichen 2 UF 217/99

DRsp Nr. 2002/10799

VA; Unbilligkeit; Herabsetzung des Ausgleichsbetrags

»Nach § 1587 c BGB kann die durch die unterschiedliche Besteuerung von Renten und Beamtenpensionen begründete Benachteiligung von Beamten nicht korrigiert werden, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatten noch keine Rente aus der GRV bezieht. Zur Frage der Kürzung des VA, wenn der Verpflichtete vorzeitig in den Ruhestand tritt und der Berechtigte noch Rentenanwartschaften zuerwerben kann.«

Normenkette:

BGB § 1587c ;

Gründe:

Die Parteien sind am 09.12.1966 die Ehe miteinander eingegangen. Der Antragsteller war zu dieser Zeit als Polizeibeamter im öffentlichen Dienst beschäftigt, die Antragsgegnerin arbeitete als Verkäuferin. Bereits nach kurzer Ehedauer gab sie diese Beschäftigung auf. Nach der Geburt zweier Kinder kehrte sie zunächst nicht mehr in das Berufsleben zurück, dies auch deshalb, weil eine Tochter der Parteien einen Impfschaden erlitten hatte und dauerhaft pflegebedürftig war und noch immer ist. Erst im Jahre 1991 nahm die Antragsgegnerin erneut eine Berufstätigkeit auf und erwarb Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung und im Rahmen eines privaten Lebensversicherungsvertrages. Der Antragsteller befand sich zu dieser Zeit bereits im vorzeitigen Ruhestand und erhielt Versorgungsbezüge.