OLG Celle - Beschluss vom 24.07.2001
15 UF 58/01
Normen:
ZPO § 653 ;
Vorinstanzen:
AG Peine, - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 1379/00

Vaterschaftsfeststellung - Unterhaltsannex - offensichtlichtliche Leistungsunfähigkeit - Verbüßung einer Freiheitsstrafe - unbeachtlicher Einwand

OLG Celle, Beschluss vom 24.07.2001 - Aktenzeichen 15 UF 58/01

DRsp Nr. 2001/12885

Vaterschaftsfeststellung - Unterhaltsannex - offensichtlichtliche Leistungsunfähigkeit - Verbüßung einer Freiheitsstrafe - unbeachtlicher Einwand

»Der Einwand "offensichtlicher" Leistungsunfähigkeit (hier: wegen Verbüßung einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und möglicherweise anschließender Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Monaten) ist im Unterhaltsannex zum Vaterschaftsfeststellungsverfahren nicht zu berücksichtigen.«

Normenkette:

ZPO § 653 ;

Gründe:

Der Beklagte, der durch das angefochtene Urteil als Vater des klagenden Kindes festgestellt worden und zur Zahlung des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes verurteilt worden ist, sucht um Prozesskostenhilfe für den Antrag nach, die Regelbetragsunterhaltsklage abzuweisen, weil er infolge Inhaftierung offensichtlich leistungsunfähig sei.

Diesem Antrag ist nicht zu entsprechen. Die nach § 114 ZPO erforderlichen Voraussetzungen für eine Prozesskostenhilfebewilligung liegen nicht vor.

1. Die Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Den Einwand der Leistungsunfähigkeit berücksichtigt der Senat im Unterhaltsannex zum Vaterschaftsstellungsverfahren nicht.