Es bestehen erhebliche Bedenken an der Zulässigkeit der Beschwerden von Mutter und Kind, da eine beschwerdefähige Anordnung nach § 372 a Abs. 2 ZPO nicht vorliegt.
Bisher ist lediglich der Beweisbeschluss vom 11.7.2001, mit dem die Gutachtenerstattung angeordnet wurde, ergangen.
Dieser kann jedoch nicht isoliert angefochten werden, da es sich um eine prozessleitende Maßnahme handelt, § 355 ZPO.
Letztlich kann die Frage der Zulässigkeit jedoch dahingestellt bleiben, da die Beschwerde nicht begründet ist.
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