OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.09.2001
3 WF 174/01
Normen:
BGB § 1600d § 1592 § 1595 ; ZPO § 372a ;
Vorinstanzen:
AG Bad Homburg v. d. Höhe, - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 104/01

Vaterschaftsfeststellung; Verweisung der Zustimmung der Mutter zum Vaterschaftsanerkenntnis

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.09.2001 - Aktenzeichen 3 WF 174/01

DRsp Nr. 2002/10737

Vaterschaftsfeststellung; Verweisung der Zustimmung der Mutter zum Vaterschaftsanerkenntnis

»Verweigert die Mutter ihre Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung, ist die Vaterschaftsfeststellungsklage des Mannes gemäß § 1600 d BGB zulässig.«

Normenkette:

BGB § 1600d § 1592 § 1595 ; ZPO § 372a ;

Gründe:

Es bestehen erhebliche Bedenken an der Zulässigkeit der Beschwerden von Mutter und Kind, da eine beschwerdefähige Anordnung nach § 372 a Abs. 2 ZPO nicht vorliegt.

Bisher ist lediglich der Beweisbeschluss vom 11.7.2001, mit dem die Gutachtenerstattung angeordnet wurde, ergangen.

Dieser kann jedoch nicht isoliert angefochten werden, da es sich um eine prozessleitende Maßnahme handelt, § 355 ZPO.

Letztlich kann die Frage der Zulässigkeit jedoch dahingestellt bleiben, da die Beschwerde nicht begründet ist.