Der Beklagte ist während der am 15.8.1994 geschlossenen Ehe des Klägers mit der Nebenintervenientin geboren. Der Kläger besitzt die marokkanische, die Nebenintervenientin und der Beklagte die deutsche Staatsangehörigkeit.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen des Sachverhalts im übrigen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Vaterschaftsfeststellungsklage abgewiesen, da sie nicht innerhalb der 2-Jahresfrist ab Kenntnis von Zweifeln an seiner Vaterschaft (§ 1600 b Absatz 2 Satz 1 BGB in der Fassung des Kindschaftsreformgesetzes) erhoben worden sei.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt.
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