OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.09.2001
1 UF 344/99
Normen:
BGB § 1603 § 181 ;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main - Abteilung Höchst - 402 F 3098/99 ,

Vaterschaftsfeststellungsklage: Anfechtungsfrist für das Kind - Kenntnis des Anfechtungsgrundes

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.09.2001 - Aktenzeichen 1 UF 344/99

DRsp Nr. 2002/10747

Vaterschaftsfeststellungsklage: Anfechtungsfrist für das Kind - Kenntnis des Anfechtungsgrundes

Für das genannte Kind war die Anfechtungsfrist jedenfalls noch nicht abgelaufen. Hierfür kam es nämlich auf die Kenntnis seiner gesetzlichen Vertreter an. Da der Kläger als mitsorgeberechtigter Elternteil als gesetzlicher Vertreter ausgeschlossen war, da er zugleich Partei des Anfechtungsverfahrens wäre (§ 181 BGB), konnte das Kind wirksam erst Kenntnis von dem Anfechtungsgrund haben, nachdem ihm ein insoweit alleinvertretungsberechtigter Ergänzungspfleger bestellt worden ist (§ 1909 BGB). Zwischen diesem Zeitpunkt und der Erhebung der Klage liegen weniger als zwei Jahre.

Normenkette:

BGB § 1603 § 181 ;

Tatbestand:

Der Beklagte ist während der am 15.8.1994 geschlossenen Ehe des Klägers mit der Nebenintervenientin geboren. Der Kläger besitzt die marokkanische, die Nebenintervenientin und der Beklagte die deutsche Staatsangehörigkeit.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen des Sachverhalts im übrigen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Vaterschaftsfeststellungsklage abgewiesen, da sie nicht innerhalb der 2-Jahresfrist ab Kenntnis von Zweifeln an seiner Vaterschaft (§ 1600 b Absatz 2 Satz 1 BGB in der Fassung des Kindschaftsreformgesetzes) erhoben worden sei.

Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt.