Das als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2, Hs. 1 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO) eingelegt worden. In der Sache selbst hat es ebenfalls zumindest vorläufigen Erfolg, weil der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe jedenfalls nicht aus den Erwägungen, die das Amtsgericht der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt hat, abgelehnt werden kann.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|