OLG Hamm - Beschluss vom 30.03.2011
II-8 UF 62/11
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 93;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1749
Vorinstanzen:
AG Steinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 348/10

Veranlassung des Unterhaltsverpflichteten zur Erhebung einer Abänderungsklage gegen eine Jugendamtsurkunde

OLG Hamm, Beschluss vom 30.03.2011 - Aktenzeichen II-8 UF 62/11

DRsp Nr. 2011/10476

Veranlassung des Unterhaltsverpflichteten zur Erhebung einer Abänderungsklage gegen eine Jugendamtsurkunde

1. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 99 Abs. 2, 567 ff. ZPO sind in Familienstreitsachen als die §§ 58 ff. FamFG verdrängende Spezialregelungen anzusehen, was sich auch daraus ergibt, dass § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG die Kostenvorschriften der §§ 80 ff. FamFG gerade nicht für anwendbar erklärt. 2. Eine Klageveranlassung im Sinne des § 93 ZPO liegt im Falle eines Abänderungsantrages nur dann vor, wenn die Abänderungsvoraussetzungen vollständig und nachvollziehbar vorgetragen und belegt werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Verfahrenswert: 1.500 EUR

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 93;

Gründe