AG Berlin-Pankow-Weißensee, - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 3497/03
Vereinbarkeit des § 1615l Abs. 2 Satz 3 BGB mit Art. 6 Abs. 5 GG; Aussetzung und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG
KG, Beschluss vom 16.09.2004 - Aktenzeichen 16 UF 6/04
DRsp Nr. 2004/17113
Vereinbarkeit des § 1615l Abs. 2 Satz 3 BGB mit Art. 6 Abs. 5GG; Aussetzung und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG
Zur Frage, ob die zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs für die Betreuung eines nichtehelichen Kindes auf drei Jahre nach der Geburt des Kindes gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB mit Art. 6 Abs. 5GG unvereinbar und der Kindesmutter daher unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung von ehelichen und nichtehelichen Kindern entsprechend der Regelung des § 1570BGB für eheliche Kinder ein zeitlich unbefristeter Anspruch auf Betreuungsunterhalt bzw. ein Betreuungsrecht hinsichtlich des nichtehelichen Kindes bis zum Alter von acht Jahren zusteht.