OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.01.2002
1 WF 206/01
Normen:
ZPO § 652 Abs. 2 § 648 Abs. 1 § 655 Abs. 3 § 655 Abs. 5 ;
Fundstellen:
FuR 2002, 557
OLGReport-Frankfurt 2002, 126

vereinfachtes Verfahren; Beschwerdebefugnis

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.01.2002 - Aktenzeichen 1 WF 206/01

DRsp Nr. 2002/10866

vereinfachtes Verfahren; Beschwerdebefugnis

»Auch der Antragsteller des vereinfachten Unterhaltsverfahrens kann die Einwendungen auf die der Antragsgegner eine sofortige Beschwerde nach §§ 652 Abs. 2, 655 Abs. 5 ZPO stützen kann, mit der sofortigen Beschwerde geltend machen (aA OLG Frankfurt am Main 3. FamSenat, OLG Rep. Frankfurt am Main, 2001, 312).«

Normenkette:

ZPO § 652 Abs. 2 § 648 Abs. 1 § 655 Abs. 3 § 655 Abs. 5 ;

Gründe:

Durch Jugendamtsurkunde vom 19.5.1999 hatte sich der Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin 89,6 % des jeweiligen Regelbetrags nach § 1 der Regelbetragsverordnung abzüglich hälftigem Kindergeld zu zahlen.

Mit dem am 8. Januar 2001 beim Amtsgericht eingegangenen Antrag vom 2. Januar 2001 hat die Antragstellerin beantragt diesen Beschluss dahin zu ändern, dass das Kindergeld nicht angerechnet werden soll, soweit der geschuldete Unterhalt 135 % des jeweiligen Regelbetrags unterschreitet. Dem Antrag ist ein Beschlussentwurf beigefügt, in dem der Zeitpunkt, von dem ab die Abänderung wirksam sein soll, offen gelassen ist. Das Amtsgericht hat entsprechend dem Beschlussentwurf einen Festsetzungsbeschluss erlassen und als Beginn der Änderung den 1. Februar 2001 eingesetzt.