SchlHOLG - Beschluss vom 31.07.2001
12 UF 153/01
Normen:
ZPO § 645 ;
Fundstellen:
MDR 2002, 279
OLGReport-Schleswig 2001, 453
Vorinstanzen:
Vereinfachtes Verfahren für Unterhaltsfestsetzung,
Volljährigkeit bei Beschlussfassung AG Kiel - 50 FH 87/00 ,

Vereinfachtes Verfahren für Unterhaltsfestsetzung; Volljährigkeit bei Beschlussfassung

SchlHOLG, Beschluss vom 31.07.2001 - Aktenzeichen 12 UF 153/01

DRsp Nr. 2002/5935

Vereinfachtes Verfahren für Unterhaltsfestsetzung; Volljährigkeit bei Beschlussfassung

Das vereinfachte Verfahren zur Unterhaltsfestsetzung entfällt bei Volljährigkeit des Kindes.

Normenkette:

ZPO § 645 ;

Gründe:

Die gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG, §§ 652 Abs. 1 und 2, 648 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und gem. §§ 569 ff., 577 und 2Abs. 1 auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet.

Der Antrag ist gem. Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG i.V.m. § 646 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Das vereinfachte Verfahren zur Abänderung eines Unterhaltstitels gem. Art. 5 § 3 Abs. 1 und 2 KindUG i.V.m. § 645 Abs. 1 ZPO ist nicht mehr zulässig, nachdem der Antragsteller - bereits vor Erlass des angefochtenen Beschlusses - volljährig geworden ist.

Es fehlt schon an der jedenfalls auf entsprechenden Einwand auch im vereinfachten Verfahren zu prüfenden allgemeinen Prozessvoraussetzung (vgl. Münchener Kommentar, ZPO, 2. Aufl., § 648 Rdnr. 10; FamRefK, § 648 Rdnr. 4) der ordnungsgemäßen Vertretung. Die Vertretungsmacht des Jugendamtes als Beistand ist mit Eintritt der Volljährigkeit erloschen (§§ 1715 Abs. 2, 1713 Abs. 1 Satz 1, 1626 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. Palandt, BGB, 60. Aufl., § 1715 Rdnr. 5 i.V.m. § 1626 Rdnr. 27). Insoweit kommt es nach allgemeinen Grundsätzen auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung an (vgl. OLG Köln, FamRZ 2000, 678, 679).