Die gem. §§
Der Antrag ist gem. Art.
Es fehlt schon an der jedenfalls auf entsprechenden Einwand auch im vereinfachten Verfahren zu prüfenden allgemeinen Prozessvoraussetzung (vgl. Münchener Kommentar, ZPO, 2. Aufl., § 648 Rdnr. 10; FamRefK, § 648 Rdnr. 4) der ordnungsgemäßen Vertretung. Die Vertretungsmacht des Jugendamtes als Beistand ist mit Eintritt der Volljährigkeit erloschen (§§ 1715 Abs. 2, 1713 Abs. 1 Satz 1, 1626 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. Palandt, BGB, 60. Aufl., § 1715 Rdnr. 5 i.V.m. § 1626 Rdnr. 27). Insoweit kommt es nach allgemeinen Grundsätzen auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung an (vgl. OLG Köln, FamRZ 2000, 678, 679).
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