KG - Beschluss vom 01.06.2010
1 W 36/10
Normen:
BGB § 1897 Abs. 4 S. 2; FGG § 68g Abs. 5 S. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1764
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 23.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 87 T 93/09

Verfahren bei Ablehnung des vorgesehenen Betreuers durch den Betroffenen

KG, Beschluss vom 01.06.2010 - Aktenzeichen 1 W 36/10

DRsp Nr. 2010/13027

Verfahren bei Ablehnung des vorgesehenen Betreuers durch den Betroffenen

1. Lehnt der Betroffene die Bestellung einer bestimmten Person zum Betreuer ab, sind die dafür maßgeblichen Gründe des Betroffenen durch die Tatgerichte zu ermitteln. 2. Zur Pflicht des Beschwerdegerichts, den Betroffenen in einem solchen Fall erneut persönlich anzuhören.

Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 23. Oktober 2009 - 87 T 93/09 - wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 4 S. 2; FGG § 68g Abs. 5 S. 3;

Gründe:

Die zulässige, insbesondere nunmehr formgerecht, vgl. §§ 29 Abs. 1, 11 FGG, erhobene weitere Beschwerde hat in der Sache vorläufig Erfolg. Es finden die bis zum 31. August 2009 geltenden Verfahrensvorschriften Anwendung, weil das dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegende Verfahren der Betreuerbestellung vor dem 1. September 2009 eingeleitet und von dem Vormundschaftsgericht entschieden worden war, Art. 111 Abs. 1 FGG -ReformG.