OLG Naumburg - Beschluss vom 02.07.2001
8 WF 115/01
Normen:
BGB § 1612b § 1612c ; ZPO § 655 § 655 Abs. 3 § 656 ;
Vorinstanzen:
AG Eisleben, - Vorinstanzaktenzeichen F 68/00

Verfahren der Kindergeldanrechung - keine Umwandlung befristeter Unterhaltstitel in unbefristete Titel

OLG Naumburg, Beschluss vom 02.07.2001 - Aktenzeichen 8 WF 115/01

DRsp Nr. 2001/11479

Verfahren der Kindergeldanrechung - keine Umwandlung befristeter Unterhaltstitel in unbefristete Titel

»Ein nach Datum befristeter Unerhaltstitel kann im vereinfachten Verfahren der Kindergeldanrechung nicht zu einem zeitlich unbefristeten Titel umgewandelt werden.«

Normenkette:

BGB § 1612b § 1612c ; ZPO § 655 § 655 Abs. 3 § 656 ;

Gründe:

Am 29.12.2000 ging beim Amtsgericht Eisleben ein Antrag auf Abänderung eines Unterhaltstitels ein mit dem für den Zeitraum ab 01.01.2001 gemäß Art. 4 § 2 des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts eine Änderung der Anrechnung der kindbezogenen Leistungen gemäß § 1612 b BGB begehrt wurde. In dem abzuändernden Titel, einer Urkunde über die Abänderung einer Unterhaltsleistung vom 15.12.1999, hatte sich der Unterhaltsschuldner und jetzige Antragsgegner verpflichtet, an seinen Sohn für die Zeit vom 01.12.1999 bis zum 31.05.2009 Unterhalt in Höhe von 105,7 % des jeweiligen Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe zu zahlen.