I.
Durch Verbundurteil vom 12.7.1995, auf das wegen des Sachverhalts verwiesen wird (§ 543 ZPO entsprechend), hat das Familiengericht die am 8.5.1992 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Rentensplitting in Höhe einer monatlichen Rentenanwartschaft von 22,11 DM vorgenommen hat (Ziff. 2 des Urteilstenors).
Gegen die Entscheidung wendet sich die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) mit der form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde mit dem Ziel, daß das Versorgungsausgleichsverfahren ausgesetzt werde.
Sie rügt, das Familiengericht habe entgegen § 2 Abs. 1 VAÜG den Versorgungsausgleich durchgeführt, obgleich der ausgleichsberechtigte Ehegatte zu den Westanrechten angleichungsdynamische Ostanrechte erworben habe, denen keine werthöheren angleichungsdynamische Ostanrechte des Ehemanns gegenüber stünden.
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